Kurz: Betriebsräte haben bei vielen KI-Einführungen ein erzwingbares Mitbestimmungs- und weitreichendes Informationsrecht. Zentral sind §87, §90, §95 und §80 BetrVG: Überwachungseignung, Planungsphase, Auswahlrichtlinien und Sachverständigenhinzuziehung. Wer jetzt handelt, fordert sofort Unterlagen an, prüft die Benennung eines Sachverständigen und begleitet jede Pilotphase aktiv. Die folgenden Abschnitte liefern die juristische Einordnung und konkrete Formulierungen dafür.
Kurz gesagt:
- Für §87 BetrVG genügt die objektive Eignung eines Systems zur Überwachung; eine erklärte Kontrollabsicht ist nicht nötig, auch aggregierte Auswertungen können individualisierbare Daten offenbaren.
- Nach §90 BetrVG muss der Arbeitgeber bereits in der Planungsphase Zweck, Trainingsdaten, Risiken, Kontrollmöglichkeiten sowie Zugriffsrechte offenlegen; nach Vertragsabschluss kommt die Information zu spät.
- Bei Fragen zur KI gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen als gesetzlich erforderlich; Betriebsrat und Arbeitgeber müssen Honorar, Zeitumfang und Fragestellung dennoch aushandeln.
- Bei Hochrisikosystemen muss der Betreiber die Arbeitnehmervertretungen vor Inbetriebnahme informieren; Artikel 22 DSGVO greift zusätzlich, wenn ausschließlich automatisierte Entscheidungen Beschäftigte erheblich betreffen.
- Für risikoarme Anwendungen kann ein Informationssteckbrief genügen; kritischere Systeme brauchen eine Einzelbetriebsvereinbarung, bei mehreren dauerhaften Anwendungen empfiehlt sich eine Rahmenvereinbarung mit Prüfzyklen.
Inhaltsverzeichnis
- Rechtsgrundlagen kurzgefasst: BetrVG, KI-VO und DSGVO
- Konkrete Mitbestimmungsrechte nach §87 BetrVG bei KI-Systemen
- Unterrichtungs- und Beratungsrechte nach §90 BetrVG in der Planungsphase
- Sachverständige nach §80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG: Hinzuziehung und Kosten
- Betriebsvereinbarung und Muster-Bausteine für die Praxis
- EU-KI-Verordnung und DSGVO: zusätzliche Hebel für Betriebsräte
- Praxis-Checkliste: Sofortmaßnahmen beim KI-Projekt
- Perspektive: Mitbestimmung als Gestaltungschance begreifen
- Unterstützung bei KI-Projekten: Beratung, Workshops und Begleitung
- FAQ
- Quellen
Rechtsgrundlagen kurzgefasst: BetrVG, KI-VO und DSGVO
Vier Normen bilden das Fundament, auf das sich jede Argumentation stützen lässt. §87 BetrVG eröffnet ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, sobald ein System objektiv zur Verhaltens- oder Leistungskontrolle geeignet ist. §90 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber zur frühzeitigen Unterrichtung, noch bevor ein System eingeführt wird. §95 BetrVG greift, sobald KI bei der Personalauswahl mitentscheidet. §80 BetrVG sichert das Recht, Sachverständige hinzuzuziehen, wenn eigenes Fachwissen fehlt.
Ergänzend verpflichtet die KI-Verordnung Betreiber von Hochrisiko-Systemen, betroffene Arbeitnehmervertretungen vor Inbetriebnahme zu informieren. Die Datenschutz-Grundverordnung greift zusätzlich, sobald automatisierte Entscheidungen personenbezogene Daten verarbeiten.
Praktisch empfiehlt sich diese Reihenfolge:
- Erst klären, ob überhaupt ein Mitbestimmungstatbestand nach §87 vorliegt.
- Dann prüfen, ob die Unterrichtungspflicht nach §90 bereits ausgelöst wurde.
- Danach die Frage der Sachverständigenhinzuziehung nach §80 klären.
- Zum Schluss, bei Personalauswahl, die Zustimmungspflicht nach §95 einfordern.
Diese Reihenfolge verschafft Verhandlungssicherheit, weil jeder Schritt auf dem vorherigen aufbaut.
Konkrete Mitbestimmungsrechte nach §87 BetrVG bei KI-Systemen
Entscheidend ist nicht die Absicht des Arbeitgebers, sondern die objektive Eignung eines Systems zur Überwachung. Nach der Rechtsprechungslinie des Bundesarbeitsgerichts reicht es, dass ein technisches System Verhalten oder Leistung erfassen und auswerten kann, selbst wenn der Arbeitgeber das nie beabsichtigt hat. Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs.1 Nr.6 BetrVG entsteht also unabhängig vom erklärten Zweck des Systems, sobald individualisierbare Daten erfasst werden, auch bei scheinbar aggregierten Gruppenauswertungen.
Typische Fälle, in denen Betriebsräte ansetzen sollten:
- Personalauswahl-Algorithmen, die Bewerbungen vorsortieren oder bewerten.
- Leistungsüberwachung durch Auswertung von Tastaturanschlägen, Antwortzeiten oder Kundenkontakten.
- KI-gestützte Schichtplanung, die Verfügbarkeiten und Leistungsdaten verknüpft.
- Zutrittskontrollsysteme mit Gesichtserkennung oder Bewegungsprofilen.
Leitfäden empfehlen abgestufte Betriebsvereinbarungen mit Pilotbegleitung als Praxisstandard, um Konflikte frühzeitig zu entschärfen, wie ein aktueller Bitkom-Leitfaden darlegt.
Für Verhandlungen bewährt sich eine klare Formulierung: nicht "wir lehnen das System ab", sondern "wir verlangen eine Betriebsvereinbarung, die Auswertungszwecke, Zugriffsrechte und Löschfristen konkret festlegt, bevor das System produktiv geht". Diese Formulierung hält die Tür für ein funktionierendes System offen und sichert gleichzeitig die Mitbestimmung ab.

Unterrichtungs- und Beratungsrechte nach §90 BetrVG in der Planungsphase
"Rechtzeitig" bedeutet: so früh, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats noch Einfluss auf die Entscheidung nehmen können, nicht erst kurz vor dem Rollout. Der Arbeitgeber muss schon bei der Planung von Arbeitsverfahren unter Einbeziehung von KI informieren, nicht erst nach Vertragsabschluss mit dem Anbieter.
Ein vollständiger Steckbrief sollte mindestens enthalten:
- Zweck und Einsatzbereich des Systems im betrieblichen Alltag.
- Herkunft und Art der Trainingsdaten, inklusive möglicher Verzerrungen.
- Risikoeinschätzung: Welche Entscheidungen trifft das System autonom, welche nur vorbereitend?
- Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten für Beschäftigte und Betriebsrat.
- Zugriffs- und Nutzerrechte, inklusive Protokollierung.
Empfehlenswert ist zusätzlich eine Live-Demonstration des Systems vor dem Rollout, eine aktive Begleitung der Pilotphase und eine schriftliche Dokumentation aller Beobachtungen, die später in Verhandlungen als Grundlage dient.
Sachverständige nach §80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG: Hinzuziehung und Kosten
Bei KI-Themen gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen gesetzlich als erforderlich, so der klare Wortlaut von §80 Abs.3 BetrVG. Das nimmt dem Betriebsrat die sonst übliche Erforderlichkeitsprüfung ab, über Person, Umfang und Kosten muss aber weiterhin verhandelt werden.
- Die Erforderlichkeit der Hinzuziehung gilt bei KI-Fragen als gesetzlich vermutet.
- Über Honorar, Zeitumfang und konkrete Fragestellung entscheidet die Einigung mit dem Arbeitgeber.
- Ein ständiger Sachverständiger kennt den Betrieb bereits und reagiert schneller als eine Einzelbeauftragung.
- Vertragliche Rahmenregelungen vermeiden wiederkehrende Kostenstreitigkeiten bei jedem neuen Projekt.
In der Praxis hat es sich bewährt, einen ständigen Sachverständigen vertraglich zu verankern, um sowohl Verzögerungen als auch wiederkehrende Kostendiskussionen zu vermeiden.
Profi-Tipp: Verhandeln Sie die Sachverständigenfrage als Rahmenvereinbarung, nicht als Einzelfallentscheidung, dann steht die Expertise ab dem ersten KI-Projekt bereit.
Betriebsvereinbarung und Muster-Bausteine für die Praxis
Eine abgestufte Regelung spart Zeit und schützt dort, wo es wirklich zählt. Für risikoarme Anwendungen reicht oft ein Steckbrief mit Informationspflicht, für kritischere Systeme braucht es eine Einzel-Betriebsvereinbarung, und für den dauerhaften Einsatz mehrerer KI-Anwendungen empfiehlt sich eine Rahmen-Betriebsvereinbarung mit wiederkehrenden Prüfzyklen.
Wesentliche Klauseln, die in keiner Vereinbarung fehlen sollten:
- Audit- und Prüfrechte für Betriebsrat und benannte Sachverständige.
- Ein klar definierter Beschwerdeweg für Beschäftigte bei Fehlentscheidungen des Systems.
- Qualifizierungspflichten, damit Beschäftigte die neuen Arbeitsmittel sicher bedienen können, wie unser Leitfaden zu KI-Schulungen vertieft.
- Dokumentationspflichten für Trainingsdaten, Updates und Fehlerquoten.
- Feste Evaluationsfristen, zu denen die Vereinbarung überprüft und angepasst wird.
Detaillierte Muster und Eckpunkte für KI-Betriebsvereinbarungen liegen bereits vor und lassen sich an den eigenen Betrieb anpassen.
Kommt keine Einigung zustande, greift die Eskalationskette:
- Anrufung der Einigungsstelle als paritätisches Gremium.
- Bei formalen Verstößen der Gang zum Arbeitsgericht.
- Durchgehende Dokumentation aller Schritte als Verhandlungsgrundlage für künftige Projekte.
EU-KI-Verordnung und DSGVO: zusätzliche Hebel für Betriebsräte
Die KI-Verordnung ergänzt das Betriebsverfassungsrecht, sie ersetzt es nicht. Nach Art. 26 KI-VO müssen Betreiber von Hochrisiko-Systemen betroffene Arbeitnehmervertretungen informieren, bevor ein System in Betrieb geht, und diese Pflicht lässt sich direkt als Argument in Verhandlungen einbringen.
- Hochrisiko-Einstufungen nach KI-VO lösen eigenständige Informationspflichten aus, unabhängig vom BetrVG.
- Art. 22 DSGVO verlangt besonderen Schutz, wenn eine Entscheidung ausschließlich automatisiert getroffen wird und den Beschäftigten rechtlich oder ähnlich erheblich betrifft.
- Beide Regelwerke zusammen erhöhen den Druck auf Transparenz, während das BetrVG weiterhin die kollektive Durchsetzung sichert.
Die EU-KI-Verordnung und das BetrVG ergänzen sich wechselseitig: Die KI-VO erhöht den Transparenzdruck auf Arbeitgeber, das BetrVG sichert die kollektive Durchsetzung dieser Transparenz ab.
Praxis-Checkliste: Sofortmaßnahmen beim KI-Projekt
Sobald bekannt wird, dass ein KI-System geplant ist, zählt die Reihenfolge der Schritte.
- Schriftliche Unterrichtung und den vollständigen Steckbrief anfordern, mit konkreten Fragen zu Trainingsdaten, Zweck und Risiken.
- Prüfen, ob §87 greift, also ob das System objektiv zur Überwachung geeignet ist.
- Sachverständigenbenennung nach §80 Abs. 3 frühzeitig ansprechen, bevor Zeitdruck entsteht.
- Die Pilotphase aktiv begleiten: Datenerhebung beobachten, Fehlerquoten dokumentieren.
- Eine anonyme Beschäftigtenbefragung zur Akzeptanz und zu Problemen während des Pilots organisieren.
- Ergebnisse schriftlich festhalten, als Grundlage für die spätere Betriebsvereinbarung.
- Bei Konflikten die Einigungsstelle anrufen und, falls nötig, gerichtliche Schritte vorbereiten.
Für die Prozessbewertung während der Pilotphase lohnt sich ein Blick auf konkrete Beispiele zur Prozessautomatisierung mit KI, die zeigen, wie Systeme in der Praxis tatsächlich arbeiten, bevor eine endgültige Bewertung ansteht.
Profi-Tipp: Dokumentieren Sie jede mündliche Zusage des Arbeitgebers schriftlich per Protokoll, das erspart später Diskussionen darüber, was eigentlich vereinbart wurde.
Perspektive: Mitbestimmung als Gestaltungschance begreifen
Mitbestimmung wird oft als Bremse missverstanden, dabei verbessert frühe Einbindung in der Regel das Ergebnis für alle Seiten. Wer als Betriebsrat nur blockiert, verpasst die Chance, ein System von Anfang an mitzugestalten. Wer dagegen qualifiziert mitredet, braucht Schulung, Zeit und oft externe Unterstützung, etwa durch Workshops, die genau diese Kompetenz aufbauen.
— Shaun
Unterstützung bei KI-Projekten: Beratung, Workshops und Begleitung
Wenn intern die Zeit oder das Fachwissen fehlt, um einen KI-Steckbrief zu bewerten oder eine Betriebsvereinbarung zu verhandeln, bieten wir KI-Strategieberatung, praxisnahe Workshops und Mitarbeiterschulungen speziell für kleine und mittelständische Unternehmen an.

Unsere Begleitung lohnt sich besonders bei komplexen KI-Projekten, fehlender interner Expertise oder engem Zeitplan vor der Einführung. Als zertifizierte INQA-Coaches unterstützen wir Unternehmen dabei, Betriebsvereinbarungen praxisnah vorzubereiten und Mitarbeitende fundiert zu schulen. Einen Überblick über unsere Beratungsleistungen finden Sie online, einen Termin können Sie direkt über unsere Terminvereinbarung buchen.
Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen und ersetzt nicht die Beratung durch einen qualifizierten Anwalt. Wenden Sie sich an eine qualifizierte Rechtsfachperson zu Ihrer persönlichen Lage, bevor Sie auf Grundlage dieses Inhalts handeln.
FAQ
Ist eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats wirksam?
Nein, eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ist unwirksam, unabhängig davon, ob eine KI-Anwendung an der Entscheidung beteiligt war. Die Anhörungspflicht gilt unverändert, auch wenn ein algorithmisches System die Personalentscheidung vorbereitet hat.
Hat der Betriebsrat bei Einstellung ein Mitbestimmungsrecht?
Ja, bei personellen Einzelmaßnahmen hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Wird eine KI-gestützte Auswahlrichtlinie verwendet, kommt zusätzlich die Zustimmungspflicht nach §95 Abs.2a BetrVG zum Tragen.
Ist eine KI-Richtlinie mitbestimmungspflichtig?
Eine Richtlinie zum Einsatz von KI ist mitbestimmungspflichtig, sobald sie Verhalten oder Leistung von Beschäftigten erfassen kann oder die Personalauswahl beeinflusst. Maßgeblich ist die objektive Eignung zur Überwachung nach §87 BetrVG, nicht die erklärte Absicht des Arbeitgebers.
Welche Informationsrechte hat der Betriebsrat bei KI-Einführung?
Der Betriebsrat hat Anspruch auf rechtzeitige und vollständige Unterrichtung bereits in der Planungsphase nach §90 BetrVG, einschließlich Systembeschreibung, Datengrundlage und Risikoeinschätzung. Bei Hochrisiko-Systemen kommt zusätzlich die Informationspflicht aus Art. 26 der KI-Verordnung hinzu.
Wie unterstützt menter.digital Betriebsräte bei KI-Projekten?
Wir begleiten Unternehmen mit Beratung, praxisnahen Workshops und Mitarbeiterschulungen, die auch Betriebsräte bei der fachlichen Bewertung von KI-Projekten unterstützen können. Details zu unseren Leistungen finden Sie auf unserer Leistungsseite.
